Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Neu im Energiewirtschaftsgesetzt (EnWG)

Das neue Konzept der „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ (GGV) soll Solarstrom innerhalb eines Gebäudes leichter teilbar machen und wurde nun durch das Solarpaket 1 gesetzlich verankert. Ursprünglich aus Österreich stammend, soll es in Deutschland dazu beitragen, Solarenergie im Mehrfamilienhaus effizient zu nutzen. BewohnerInnen oder Geschäfte können den auf dem Gebäude erzeugten Strom direkt verwenden, während der überschüssige Strom ins öffentliche Netz eingespeist und vergütet wird. Wichtig ist, dass Solaranlagen und VerbraucherInnen im gleichen Gebäudenetzt liegen.

Anforderungen für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung:

Die Regeln der GGV ergeben sich aus den Änderungen der Bundesregierung zum § 42b EnWG. Hier sind einige wichtige Punkte zusammengefasst:

  • Es muss darauf geachtet werden, dass Ort und Verbrauch übereinstimmen, und der Solarstrom kann nur von Personen genutzt werden, die sich im selben Gebäude befinden wie die Solaranlage. Eine Weiterleitung durch das öffentliche Netzt zu anderen Grundstücken ist nicht gestattet.
  • Die Messung der Strommengen muss viertelstündlich erfolgen und über ein intelligentes Messsystem angebunden sein.
  • Für die Nutzung des Solarstroms müssen BetreiberInnen der Anlage mit allen Interessenten einen Gebäudestromliefervertrag abschließen. Die Teilnahme ist optional, und der Reststrom wird wie gewohnt von frei wählbaren Energieversorgern geliefert. Der Vertrag muss verschiedene Punkte regeln, einschließlich des Preises pro Kilowattstunde, des Betriebs und der Wartung der Anlage sowie der Aufteilung des erzeugten Stroms.
  • Die Abrechnung der Vor-Ort-Belieferung (PV) erfolgt durch den Anlagenbetreiber, die Abrechnung des Netzstromes eines jeden Mieters erfolgt wie bisher durch den gewählten Stromlieferanten. Der viertelstündlich gelieferte Solarstrom wird vom Strombezug der Wohnung oder Gewerbeeinheit abgezogen.

Zwei Zuteilungsvarianten für PV-Strom:

  • Der Strom kann zu gleichen Anteilen pro 15 Minuten-Intervall auf die Verbraucher verteilt werden.
  • Der Anlagenbetreiber kann alternativ einen Zuteilungsschlüssel festlegen, wo Wohneinheiten mit der PV-Stromlieferung bevorzugt werden.

Lieferketten-Modell als Alternative:

Es gibt keine Einschränkungen für die Speicherung von Solarstrom, und dieser kann für verschiedene Zwecke wie die Stromversorgung von Wärmepumpen, des Allgemeinstroms oder für Wallboxen zur E-Mobilität genutzt werden. Zurzeit ist eine tatsächliche Umsetzung der Konzepte aber noch nicht absehbar, da alles noch in die bestehenden Mess- und Abrechnungssysteme integriert werden muss. Daher bleiben wir von Mieterstrom-Partner zunächst bei der Mieterstrom-Variante, wo der Anlagenbetreiber als Vollversorger aller Wohneinheiten auftritt. Sprechen Sie uns gerne hierzu an!

Wir beraten Sie gerne zu diesem oder zu alternativen Vertragsmodellen

Sie möchten mehr zu diesem Thema erfahren?